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Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az. S 6 U 63/10) sorgt für Furore. Die Richter gaben einem inzwischen im Ruhestand lebenden Dachdecker Recht, der bislang vergeblich die Behandlung „aktinischer Keratosen“ (aK) weil berufsbedingt als Versicherungsfall bei seiner Berufsgenossenschaft geltend gemacht hatte. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben im konkreten Einzelfall die Versicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, „wie eine Berufskrankheit“ als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn die Hautschäden überwiegend in der Arbeitszeit eingetreten sind, befanden die Aachener Richter. Zugleich bewerteten sie das Krankheitsbild aK mit Verweis auf neuere dermatologische Forschungsergebnisse als Vorstufe von hellem Hautkrebs.
Das inzwischen rechtskräftige Urteil betrifft über Dachdecker hinaus alle sogenannten Outdoorworker wie Landwirte, Weinbauern, Erntehelfer, Strassenbauer, Seeleute, Montagearbeiter, Maurer und zahlreiche andere Gewerke.
Hintergrund: Seit Jahren setzen sich Dermatologen dafür ein, dass der Gesetzgeber durch UV-(Sonnenlicht)-Strahlung verursachten Hautkrebs als Berufskrankheit anerkennt. Nach Mitteilungen aus dem Bundes-Arbeitsministerium dauern die Beratungen jedoch noch an. Die Frage der Einbeziehung aK in eine neue mögliche Berufskrankheiten-Empfehlung sei erstmals im September 2009 im zuständigen Sachverständigenbeirat diskutiert worden, so das Ministerium weiter. In der derzeitigen Entwurfsfassung würden demnach aktinische Keratosen als Berufskrankheit anerkannt.
Quelle: BVDD
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