Verbrennungen 1. Grades wollte eine 16-jährige Düsseldorferin nicht hinnehmen und machte von ihrem Recht Gebrauch. Nach dem Besuch eines Sonnenstudios ließ sie sich noch am selben Tag ihre Hautschäden attestieren. Dann verklagte sie das Sonnenstudio. Denn einen Ausweis zur Alterskontrolle hatte sie nicht vorlegen müssen, so wie es die neue Strahlenschutzverordnung für Minderjährige eigentlich fordert.

Vor dem Düsseldorfer Amtsgericht gewann die Klägerin. Allerdings mußte sie sich mit einem Schmerzensgeld von 500 € zufrieden geben. Denn sie sei, so der Richter, erheblich mitschuldig, weil sie das deutlich sichtbare Verbotsschild für Minderjährige nicht beachtet habe.

Das aktuelle Urteil ist die logische Konsequenz aus einem älteren Rechtsstreit, der bis vor das Bundesverfassungsgericht getrageh wurde. Eine heute 17-Jährige rief 2010 die Verfassungsgerichter an und machte in Karlsruhe ihr Selbstbestimmungsrecht – konkret für den freien Zugang zum Solarium – geltend. Gemeinsam mit ihren Eltern und einem Sonnenstudio-Betreiber reichte sie eine Verfassungsbeschwerde gegen das seit 2009 geltende Solarienverbot für Minderjährige ein.

Doch das oberste deutsche Gericht bestätigte: Solarien bleiben für Kinder und Jugendliche tabu. Der Gesundheitsschutz für Minderjährige hat Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht.

Solariennutzer müssen heute durch Aushänge vor akuten Schäden durch UV-Strahlen gewarnt werden. So schreibt es die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) vor. Damit verschärfen sich die Anforderungen an Sonnenstudios noch einmal erheblich.

Wer gegen die Vorschriften verstößt, dem drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Allerdings kommt die Umsetzung durch die Behörden mancherorts nur schleppend in Gang.

Die nächste Eskalationsstufe tritt schon zum 1. August in Kraft. Die Betreiber sind verpflichtet, spätestens bis dahin alle Geräte auszutauschen, die die Haut mit mehr als maximal 0,3 Watt pro Quadratmeter bestrahlen. Die neuen Geräte müssen einen Mindestabstand der Hautflächen zu den Röhren einhalten und sich selbsttätig abschalten, wenn die zulässige Strahlendosis überschritten wird.

Darüber hinaus erhalten die Kunden im Solarium Schutzbrillen und – gleichfalls verpflichtend – eine auf ihren Hauttyp abgestimmte Beratung. Ab dem 1. November 2012 ist dann qualifiziertes Fachpersonal für die Beratung gefordert. Soweit der neue rechtliche Rahmen.

Die Kontrolle der Sonnenstudios ist Sache der Länder. Doch manche tun sich offenbar noch schwer mit der Umsetzung der neuen Vorschriften. So ist in manchen Bundesländern auch im Februar 2012 noch unklar, welche Behörde für die Überwachung der Sonnenstudios überhaupt zuständig ist, „Da kann ich noch nichts zu sagen. Das muss noch geregelt werden“, heißt es etwa aus Berlin. Wenn sich jemand beschweren wolle, weil ein Sonnenstudio nicht ordnungsgemäß arbeite, dann solle er sich direkt an das Gesundheitsminsterium wenden, heißt es in Thüringen. Auch in Bayern ist die regionale Zuständigkeit in den Städten und Landkreisen noch nicht geregelt. Die landesrechtlichen Grundlagen, welche Behörde kontrolliert, müssen auch hier noch näher bestimmt werden, so die Antwort aus dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung.

„Wir werden vor allem dann aktiv, wenn es anlassbezogene Hinweise gibt“, erläutert Dr. Reinhard Kaspar vom Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen die Verfahrensweise in seinem Bundesland: etwa wenn Ärzte sich an die Behörde werden, die Jugendliche mit Verbrennungen behandeln mußten. Gelegentlich erstatteten auch Sonnenstudiobetreiber eine Anzeige gegen unliebsame Konkurrenten, die sich im Wettbewerb nicht an die Vorschriften halten.

Erste Bäderbetriebe zogen aus der neuen Rechtslage inzwischen Konsequenzen und bauten ihre Sonnenbänke ab. Denn für Selbstbedienungsstudios und Sonnenbänke ohne Fachpersonal bedeutet die neue Verordnung ab 1. November das Aus.

Quelle: BVDD